4.2.3. In ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2021 führte die RAD-Ärztin Dr. med. C. aus, zu Art. 12 IVG sei bereits bei der letzten Stellungnahme Bezug genommen worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Unterlagen bereits seit sechsjährig in psychotherapeutischer Behandlung sei. Bei einem Asperger-Syndrom würden die sozialen Schwierigkeiten nicht im engeren Sinne geheilt werden. Deshalb könne auch nicht von einer eingegrenzten Behandlungsdauer ausgegangen werden. Es bleibe hier bei der Behandlung des Leidens an sich, auch wenn die Behandlung zusätzlich der Eingliederung ins Berufsleben diene.