Eine einzeltherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit nicht als sinnvoll erwiesen, da die Beschwerdeführerin selbst wenig Problemeinsicht gezeigt habe. Die familientherapeutischen Interventionen hätten eine gewisse Entastung bewirken können, doch eine Verbesserung der Situation habe nicht erreicht werden können. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Anpassung des Settings zwingend notwendig, damit im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung Fortschritte erzielt werden könnten. Aus diesen Gründen sei eine Fortsetzung der Behandlung in ihrer Praxis nicht geplant (VB 6 S. 6 f.). Am 20. April 2020 führte med.