C., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 3. Juni 2020. Diese führte aus, für die Übernahme der Kosten der Psychotherapie über Art. 12 IVG müsse unter anderem eine gute Prognose vorliegen, dies werde nicht bestätigt. Die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin lägen seit längerem vor, der Therapieerfolg sei bisher unbefriedigend gewesen. Weiterhin müsse das Leiden in einem zeitlich überschaubaren Rahmen therapierbar sein. Davon sei nicht auszugehen, da die Pro-blematik bereits seit Jahren bestehe (VB 8 S. 3).