4. 4.1. 4.1.1. Den vorliegend für die Frage, ob eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung eingetreten sei (vgl. E. 3.1) massgeblichen (retrospektiven) Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) bildet unbestrittenermassen die Verfügung vom 4. März 2021. Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie (VB 16). Die Beschwerdegegnerin stützte sich darin im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 3. Juni 2020.