1.2. Am 25. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut von ihren Eltern zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten, Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2022 auch dieses Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: