Zudem ist hinsichtlich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichtes der behandelnden Psychiaterin vom 22. April 2022 (vgl. E. 4.3.3. hiervor) festzuhalten, dass dieser zwar nach Verfügungserlass verfasst wurde, darin jedoch von einer Verschlechterung seit Februar 2022 berichtet wird. Folglich bezieht er sich auch auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung vom 22. März 2022, womit er zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteil des Bundesgerichts 9C_349/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1).