Zu den weiteren psychiatrischen Akten hielt die psychiatrische MEDAS ZH- Gutachterin ausschliesslich fest, seit Austritt aus der Klinik C. sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend schlechter gegangen, was aber mit psychosozialen Belastungen (Entzug des ihr sehr wichtigen Führerscheins) erklärbar sei und somit keinen Krankheitswert aufweise (VB 120.2 S. 75). Da sich die psychiatrische MEDAS ZH-Gutachterin damit weder mit dem von ihrer Einschätzung abweichenden psychiatrischen medexperts- Gutachten noch mit den zahlreichen weiteren aktenkundigen Facharztberichten nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, fand eine ungenügende Würdigung der medizinischen Aktenlage statt.