Aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin seit Oktober 2017 nicht mehr zumutbar (VB 65.2 S. 7, 9; 65.6 S. 14; 65.7 S. 11). Für angepasste Tätigkeiten habe ab Oktober 2017 bis zumindest am 15. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach habe bis zum 4. März 2020 eine langsame Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden und mindestens ab dem 5. März 2020 (gemäss psychiatrischem Teilgutachten [VB 65.6 S. 15]) bzw. mindestens ab dem 29. Mai 2018 (gemäss Gesamtbeurteilung [