3.3. 3.3.1. Mit Mitteilung vom 29. Oktober 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine weitere umfassende polydisziplinäre Begutachtung zur Klärung der Leistungsansprüche notwendig sei (VB 103). Mit Mitteilung vom 31. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin sodann informiert, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS ZH erfolgen werde (VB 114). Die Beschwerdeführerin opponierte weder gegen die in Auftrag gegebene medizinische Abklärung noch verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Rechtsprechungsgemäss sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen.