7. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche - 13 -