daran, dass für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs der ermittelte Invaliditätsgrad massgebend ist. Dies gilt umso mehr, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) angenommen werden kann, der Gesundheitsschaden habe die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin gestoppt. Ein Umschulungsanspruch unter Ausserachtlassung der Erheblichkeitsgrenze von etwa 20 % ist folglich abzulehnen.