siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2 f.). Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Weiterbildung zur diplomierten Kauffrau VSH (vgl. VB 125 S. 2 ff.) begonnen und allenfalls zwischenzeitlich abgeschlossen hat (vgl. VB 130 S. 2), um damit möglicherweise ihrem schon immer bestehenden Wunsch nach einer Tätigkeit als Buchhalterin (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4) näherzukommen, und sie nach Ausbildungsabschluss mit zunehmender Aktivitätsdauer voraussichtlich ein höheres Einkommen erzielen kann als in einer Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse, ändert – entgegen ihrer Ansicht – nichts