VB 26). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeiten im Detailhandel in qualitativer Hinsicht in entscheidwesentlicher Divergenz (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2. in fine) höherwertig sein sollten als etwa eine dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit ebenfalls entsprechende einfache Sachbearbeitung ohne entsprechendes Bürodiplom, allenfalls – unter Nutzung der von der Beschwerdeführerin im Detailhandel erworbenen Kenntnisse – sogar im Bereich des Onlinehandels (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4).