ihrer letzten, während eineinhalb Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fachverkäuferin verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit, die den Anforderungen der von ihr absolvierten Berufslehre entspricht, und die mit dieser erlangten Handlungskompetenzen den für den Vergleich mit der beruflichen Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens massgebenden Referenzpunkt darstellen. Das Berufsattest "Detailhandelsassistentin EBA", welches die Beschwerdeführerin erwerben konnte (vgl. VB 109 S. 1), setzt eine zweijährige Lehrzeit mit anschliessendem erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung voraus (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche