6.2.2. Soweit die mit Jahrgang 1996 noch junge Beschwerdeführerin auf das Pflichtenheft (vgl. Arbeitszeugnis vom 27. Juni 2017; VB 25) und die "geistigen Anforderungen/Belastungen" (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 11. Oktober 2018; VB 21.1 S. 5) ihrer letzten, während eineinhalb Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fachverkäuferin verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit, die den Anforderungen der von ihr absolvierten Berufslehre entspricht, und die mit dieser erlangten Handlungskompetenzen den für den Vergleich mit der beruflichen Situation nach Eintritt des Gesundheitsschadens massgebenden Referenzpunkt darstellen.