6.2. 6.2.1. Von der Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2; 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3).