6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei bei ihr im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Grundsatz der Mindesterwerbseinbusse von "rund" 20 % abzuweichen, sei sie doch mit ihrem Alter von erst 25 Jahren eine junge Versicherte mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer. Bei den gemäss der Beschwerdegegnerin zumutbaren angepassten Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Detailhandelsassistentin qualitativ nicht annähernd gleichwertig seien (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). - 11 -