5.4.2. Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine Parallelisierung ihres Valideneinkommens vorzunehmen ist (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sie in einer leidensangepassten Tätigkeit mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Einschränkung ihres funktionellen Leistungsvermögens mit einem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil zureichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 3.1. hiervor), ist ihr kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.