Mit der automatischen Gewährung der Parallelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene wirtschaftlichen Faktoren, die auch beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden können, schon in der Parallelisierung enthalten; die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne (medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit) sollen konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt werden. Der bisherige leidensbedingte Abzug wird daher in einen (blossen) Teilzeitabzug umgewandelt (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 50, S. 53 f.).