5.4. 5.4.1. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Mit der automatischen Gewährung der Parallelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene wirtschaftlichen Faktoren, die auch beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden können, schon in der Parallelisierung enthalten;