5.3.2. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich der Akten seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Da ihr die Ausübung ihres erlernten Berufes als Detailhandelsassistentin nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.2. hiervor), ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, abzustellen. Daraus resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.00 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 40 x 1.0 [langfristig attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %;