Dabei müssen analog der Regelung beim Einkommen ohne Invalidität die vorhandene Ausbildung und die bisherigen beruflichen Verhältnisse der versicherten Person sowie allfällig eingetretene Qualifizierungen durch erfolgte berufliche Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt werden. Dieser statistisch ermittelte Lohn für eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, muss im Anschluss daran auf die gemäss der medizinischen Einschätzung verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit heruntergebrochen werden (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 53).