5.3. 5.3.1. Liegt nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ebenfalls nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Es ist nach Art. 16 ATSG im konkreten Einzelfall zu fragen, was die Person mit der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnte.