26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese sogenannte Parallelisierung bedeutet, dass wirtschaftliche Faktoren, die das Einkommen der versicherten Person bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens negativ beeinflussten (hierzu gehören bspw. ein regional tiefes Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus, die Nationalität, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter), bei der Festlegung der Vergleichseinkommen korrigierend berücksichtigt werden.