5.2. 5.2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung erging am 24. März 2022 (VB 138). Auf diesen Zeitpunkt hat vorliegend die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, womit das ab 1. Januar 2022 geltende Recht anzuwenden ist.