Zudem sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig und habe aufgrund ihrer funktionellen Einschränkungen zusätzlich Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %. Würden diese lohnsenkenden Faktoren beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen allesamt berücksichtigt, resultiere eine Erwerbseinbusse von rund 41 %, womit der Grenzwert von "rund 20 %" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei weitem überschritten werde (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). -8-