5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt den im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Umschulung von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad. Arbeitnehmerinnen, die – wie sie – unter 30 Jahre alt seien, verdienten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik rund 20 % weniger als der Gesamtdurchschnitt aller Frauen. Zudem sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig und habe aufgrund ihrer funktionellen Einschränkungen zusätzlich Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %.