4.3. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer gemäss Belastungsprofil (vgl. E. 3.1. hiervor) angepassten Tätigkeit anfangs zu 80 % arbeitsfähig sei und diese Arbeitsfähigkeit anschliessend innerhalb eines halben Jahres auf 100 % steigern könne.