angepasste Tätigkeit handelte (vgl. VB 111 S. 3). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass von der Beschwerdeführerin auch andere, dem Zumutbarkeitsprofil ebenfalls entsprechende, nicht ausschliesslich im Büro zu verrichtende Tätigkeiten in einem vom RAD bescheinigten Arbeitspensum von 80 % und – nach erfolgter Angewöhnung – von 100 % ausgeübt werden könnten.