16. November 2020 die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit "im KV- Bereich" beurteilte (vgl. VB 115 S. 2), nahm er – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine "Beschränkung" auf dieses Berufsfeld vor. Vielmehr war diese Formulierung dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Wunsch geäussert hatte, zukünftig eine Bürotätigkeit auszuüben (vgl. VB 17 S. 2, VB 56 S. 3, VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4 f.), bereits ihr Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich absolviert hatte (vgl. VB 56 S. 3, VB 81 S. 4) und im Zeitpunkt der RAD-Beurtei- lung gerade einen kaufmännischen Vorkurs für die Handelsschule besucht hatte (vgl. VB 108 ff., VB 111 S. 2 f.).