4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der RAD die mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer Verweistätigkeit nicht weiter begründet habe. Es sei – im Einklang mit dem Ergebnis der durchgeführten Integrationsmassnahmen – von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % -6- auszugehen. Überdies habe der RAD seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf eine angepasste Tätigkeit im KV-Bereich beschränkt, obwohl sie dafür (noch) gar keine entsprechende Ausbildung habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).