4. 4.1. Da RAD-Arzt Dr. med. B. die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, handelt es sich bei seinen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen um Aktenbeurteilungen (zur Beweistauglichkeit einer solchen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1) eines versicherungsinternen Facharztes. Dessen Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.