3.2. In zwei weiteren Aktenbeurteilungen vom 16. November 2020 sowie vom 3. November 2021 führte Dr. med. B. ergänzend aus, der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsassistentin vor dem Hintergrund ihrer psychischen Störung nicht mehr zumutbar. Es habe sich gezeigt, dass sie unter dem Einfluss eines steten Kontaktes mit anderen Menschen (sowohl Kunden als auch Mitarbeitenden) psychisch dekompensiere, da sie starke Ängste davor habe, nicht zu genügen, kritisiert und übergangen zu werden.