Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 nach Sichtung der vorhandenen medizinischen Akten aus, die fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und eines behandelten Morbus Basedow seien ICD-10 konform begründet und könnten übernommen werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Umschulung im kaufmännischen Bereich sei medizinisch nachvollziehbar und aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu unterstützen.