3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 (VB 138) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 nach Sichtung der vorhandenen medizinischen Akten aus, die fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und eines behandelten Morbus Basedow seien ICD-10 konform begründet und könnten übernommen werden.