1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf eine erstmalige berufliche Ausbildung als auch auf Umschulungsmassnahmen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 138 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen Umschulungsanspruch (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). 1.2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG verneint hat.