"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.03.2022 sei insofern aufzuheben, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulungsmassnahmen abgelehnt wird. 2. Es sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Umschulung gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.