1. 1.1. Die 1996 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. August 2018 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, mehrfach erlittene Traumata sowie einen Morbus Basedow bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr daraufhin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 erachtete sie weitere Eingliederungsmassnahmen als nicht angezeigt und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.