Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.151 / lb / BR Art. 84 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1996 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. August 2018 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, mehrfach erlittene Trau- mata sowie einen Morbus Basedow bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr darauf- hin Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 erachtete sie weitere Eingliederungs- massnahmen als nicht angezeigt und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit erneuter Anmeldung vom 18. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für weitere Integra- tionsmassnahmen, namentlich für eine Umschulung. Die Beschwerdegeg- nerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Daraufhin gewährte sie der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 24. März 2022 das Gesuch um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Massnahmen bzw. eine Umschulung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.03.2022 sei insofern aufzuheben, als der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschu- lungsmassnahmen abgelehnt wird. 2. Es sei das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Um- schulung gutzuheissen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Be- schwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 26. April 2022 bewilligte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf eine erstmalige berufliche Ausbildung als auch auf Umschulungsmassnah- men, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 138 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen Umschulungsanspruch (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). 1.2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulungsmassnah- men gemäss Art. 17 IVG verneint hat. 2. 2.1. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben versi- cherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invali- dität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede- rung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber -4- auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Feb- ruar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). 2.2. Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkei- ten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von "etwa" – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht "mindestens" – 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 17 IVG mit Verweis unter an- derem auf BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). Dieses umschulungsspe- zifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zu- mutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Okto- ber 2015 E. 3). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 (VB 138) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser führte in seiner Stellung- nahme vom 29. September 2020 nach Sichtung der vorhandenen medizi- nischen Akten aus, die fachärztlich-psychiatrisch gestellten Diagnosen ei- ner rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und eines be- handelten Morbus Basedow seien ICD-10 konform begründet und könnten übernommen werden. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Umschulung im kaufmännischen Bereich sei medizinisch nachvollziehbar und aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu unterstützen. Bei der Be- schwerdeführerin bestünden seit April 2017 zumindest überwiegend wahr- scheinlich aus gesundheitlichen Gründen erhebliche funktionelle Ein- schränkungen (leicht reduzierte Konzentration; formalgedankliches Grü- beln, leichte Intrusionen; bei Kontrollverlust bzw. unerwarteten belastenden Ereignissen Depersonalisation in leichter Ausprägung; im Affekt schwan- kend zwischen zuversichtlich, motiviert und hoffnungslos, deprimiert, ange- spannt, innerlich unruhig, zeitweise antriebslos; zeitweise massive Schlaf- störungen; Insuffizienz- und Schuldgefühle; während Belastungsspitzen -5- sozialer Rückzug, Vermeidungsverhalten), welche sie längerdauernd oder bleibend in der Berufswahl, der beruflichen Ausbildung oder der Berufsaus- übung beeinträchtigten. Als Zumutbarkeits- bzw. Belastungsprofil definierte er eine zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (vgl. VB 113 S. 5 f.). 3.2. In zwei weiteren Aktenbeurteilungen vom 16. November 2020 sowie vom 3. November 2021 führte Dr. med. B. ergänzend aus, der Beschwerdefüh- rerin sei eine Tätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsas- sistentin vor dem Hintergrund ihrer psychischen Störung nicht mehr zumut- bar. Es habe sich gezeigt, dass sie unter dem Einfluss eines steten Kon- taktes mit anderen Menschen (sowohl Kunden als auch Mitarbeitenden) psychisch dekompensiere, da sie starke Ängste davor habe, nicht zu ge- nügen, kritisiert und übergangen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei auf ein geordnetes und durch viel Struktur geprägtes Arbeitsumfeld ange- wiesen mit direktem Kontakt "nur zu wenigen, sachbezogenen Personen" (vgl. VB 122). In einer angepassten Tätigkeit "im KV-Bereich" sei derzeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, welche nach Anpassung an den neuen Arbeitsplatz innerhalb eines halben Jahres auf ein 100 %- Pensum gesteigert werden könne (vgl. VB 115 S. 2). 4. 4.1. Da RAD-Arzt Dr. med. B. die Beschwerdeführerin nicht persönlich unter- sucht hat, handelt es sich bei seinen versicherungsmedizinischen Stellung- nahmen um Aktenbeurteilungen (zur Beweistauglichkeit einer solchen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1) ei- nes versicherungsinternen Facharztes. Dessen Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der RAD die mögliche Steige- rung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer Verweistätigkeit nicht weiter begründet habe. Es sei – im Einklang mit dem Ergebnis der durchgeführten Integrationsmassnahmen – von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % -6- auszugehen. Überdies habe der RAD seine Einschätzung der Arbeitsfähig- keit ausdrücklich auf eine angepasste Tätigkeit im KV-Bereich beschränkt, obwohl sie dafür (noch) gar keine entsprechende Ausbildung habe (vgl. Be- schwerde, S. 5 f.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin absolvierte bei der C., Q., vom 7. Januar bis am 31. März 2019 ein Belastbarkeits- (vgl. VB 56) und vom 1. April bis am 1. September 2019 ein Aufbautraining (vgl. VB 81, VB 96). Sie erreichte bei Abschluss der Integrationsmassnahme eine Präsenzzeit von max. 6 Stun- den pro Tag und die Eingliederungsfachpersonen schätzten ihre Leistungs- fähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt auf ca. 40-50 % ein (vgl. VB 96 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kommt indessen den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur be- schränkte Aussagekraft zu, denn sie beruhen in der Regel nicht auf vertief- ten medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Be- obachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobene, subjektive Ar- beitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesge- richts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5; 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin kann demnach aus den Ergebnis- sen des Arbeitstrainings nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2.2. Dr. med. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera- pie, sowie lic. phil. von E., Fachpsychologin, Integrierte Psychiatrie F., ka- men in ihrem Bericht vom 4. September 2020 zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin sich beruflich neu orientieren müsse und in einem geord- neten und durch viel Struktur geprägten Arbeitsumfeld mit direktem Kontakt zu nur wenigen "sachbezogenen" Personen aus fachpsychiatrischer und - psychologischer Sicht in einem Pensum von "mindestens" 80 % arbeitsfä- hig sei (vgl. VB 111 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres ver- einbaren mit derjenigen von RAD-Arzt Dr. med. B., welcher der Beschwer- deführerin "derzeit" eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und spätestens nach ei- nem halben Jahr eine solche von 100 % bescheinigte (vgl. VB 115 S. 2). Dabei ist nachvollziehbar, dass er aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin davon ausging, dass sie sich in einem neuen Arbeits- umfeld zuerst zurechtfinden müsse und ihre Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Angewöhnung und entsprechendem Aufbau der Belastbarkeit auf ein Voll- zeitpensum steigern könne. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerde- führerin erweist sich mithin als unbegründet. 4.2.3. RAD-Arzt Dr. med. B. definierte in seiner Stellungnahme vom 29. Septem- ber 2020 das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 113 S. 6; E. 3.1. hiervor). Soweit er anschliessend in seiner Aktennotiz vom -7- 16. November 2020 die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit "im KV- Bereich" beurteilte (vgl. VB 115 S. 2), nahm er – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine "Beschränkung" auf dieses Berufsfeld vor. Vielmehr war diese Formulierung dem Umstand geschuldet, dass die Be- schwerdeführerin wiederholt den Wunsch geäussert hatte, zukünftig eine Bürotätigkeit auszuüben (vgl. VB 17 S. 2, VB 56 S. 3, VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4 f.), bereits ihr Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich absol- viert hatte (vgl. VB 56 S. 3, VB 81 S. 4) und im Zeitpunkt der RAD-Beurtei- lung gerade einen kaufmännischen Vorkurs für die Handelsschule besucht hatte (vgl. VB 108 ff., VB 111 S. 2 f.). Es war denn auch seitens des behan- delnden Psychiaters und der Fachpsychologin unbestritten, dass es sich bei diesem Berufswunsch der Beschwerdeführerin um eine deren Leiden angepasste Tätigkeit handelte (vgl. VB 111 S. 3). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass von der Beschwerdeführerin auch andere, dem Zumutbar- keitsprofil ebenfalls entsprechende, nicht ausschliesslich im Büro zu ver- richtende Tätigkeiten in einem vom RAD bescheinigten Arbeitspensum von 80 % und – nach erfolgter Angewöhnung – von 100 % ausgeübt werden könnten. 4.3. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass die Beschwer- deführerin in einer gemäss Belastungsprofil (vgl. E. 3.1. hiervor) angepass- ten Tätigkeit anfangs zu 80 % arbeitsfähig sei und diese Arbeitsfähigkeit anschliessend innerhalb eines halben Jahres auf 100 % steigern könne. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt den im Zusammenhang mit der Prü- fung des Anspruchs auf Umschulung von der Beschwerdegegnerin ermit- telten Invaliditätsgrad. Arbeitnehmerinnen, die – wie sie – unter 30 Jahre alt seien, verdienten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik rund 20 % weniger als der Ge- samtdurchschnitt aller Frauen. Zudem sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig und habe aufgrund ihrer funktionel- len Einschränkungen zusätzlich Anspruch auf einen leidensbedingten Ab- zug von mindestens 10 %. Würden diese lohnsenkenden Faktoren beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen allesamt be- rücksichtigt, resultiere eine Erwerbseinbusse von rund 41 %, womit der Grenzwert von "rund 20 %" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei weitem überschritten werde (vgl. Beschwerde, S. 10 f.). -8- 5.2. 5.2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Wei- terentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getre- ten. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Die angefochtene Verfü- gung erging am 24. März 2022 (VB 138). Auf diesen Zeitpunkt hat vorlie- gend die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu erfolgen, womit das ab 1. Ja- nuar 2022 geltende Recht anzuwenden ist. 5.2.2. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Liegt das tatsächlich erzielte Er- werbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese sogenannte Parallelisie- rung bedeutet, dass wirtschaftliche Faktoren, die das Einkommen der ver- sicherten Person bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens negativ beeinflussten (hierzu gehören bspw. ein regional tiefes Lohnniveau, der Aufenthaltsstatus, die Nationalität, fehlende Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder das Alter), bei der Festlegung der Vergleichseinkommen korrigierend berücksichtigt werden. Damit wird dem Grundsatz entspro- chen, wonach invaliditätsfremde Faktoren entweder überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig berücksichtigt werden müssen. Auch bei der Parallelisierung ist – analog zu Art. 25 Abs. 3 IVV – grundsätzlich die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sek- tor) zu verwenden. Es sind dabei der anwendbare Wirtschaftszweig und das anwendbare Kompetenzniveau festzulegen, ausserdem sind gemäss den allgemeinen Regeln die altersunabhängigen und geschlechtsspezifi- schen Werte beizuziehen (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlas- sung] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 49). 5.2.3. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 11. Oktober 2018 hätte die über ein eidgenössisches Berufsattest als Detailhandelsassistentin verfügende (vgl. VB 109 S. 1) Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit -9- als Fachverkäuferin bei der Genossenschaft G. im Jahre 2018 einen Jah- resverdienst von Fr. 52'992.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt (vgl. VB 21.1 S. 1 ff.). Indexiert auf das Jahr 2020 beträgt das Valideneinkommen dem- nach Fr. 53'920.85 (Fr. 52'992.00 x 110.3 [2020] / 108.4 [2018; vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45-47]). Dabei handelt es sich im Vergleich zum branchenüb- lichen Lohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 (De- tailhandel), Kompetenzniveau 2, Frauen, umgerechnet auf die betriebsüb- liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie auf das Jahr 2020 der Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 45-47) von jährlich Fr. 57'559.45 (Fr. 4'511.00 x 41.8 / 40 x 12 x 110.3 / 108.4) um ein rund 6.7 % tieferes Einkommen, womit eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzu- nehmen ist. Es ist mithin von einem Valideneinkommen von Fr. 54'681.50 (95 % von Fr. 57'559.45) auszugehen. 5.3. 5.3.1. Liegt nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) ebenfalls nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV be- stimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Es ist nach Art. 16 ATSG im konkreten Ein- zelfall zu fragen, was die Person mit der verbliebenen funktionellen Leis- tungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnte. Dabei müssen analog der Regelung beim Einkommen ohne Invali- dität die vorhandene Ausbildung und die bisherigen beruflichen Verhält- nisse der versicherten Person sowie allfällig eingetretene Qualifizierungen durch erfolgte berufliche Eingliederungsmassnahmen berücksichtigt wer- den. Dieser statistisch ermittelte Lohn für eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, muss im Anschluss daran auf die gemäss der medizinischen Einschätzung verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit heruntergebrochen werden (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 53). 5.3.2. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich der Akten seit Eintritt des Gesund- heitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Da ihr die Aus- übung ihres erlernten Berufes als Detailhandelsassistentin nicht mehr zu- mutbar ist (vgl. E. 3.2. hiervor), ist auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, abzu- stellen. Daraus resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.20 (Fr. 4'371.00 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01] / 40 x 1.0 [langfristig attestierte Arbeitsfä- higkeit von 100 %; vgl. E. 3.2. hiervor] x 12), für das Jahr 2020 ein solches von Fr. 55'713.90 (Fr. 54'681.20 x 107.9 [2020] / 105.9 [2018; vgl. Tabelle T1.2.10, Ziff. 05-96]). - 10 - 5.4. 5.4.1. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so wer- den vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abge- zogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Mit der automatischen Gewährung der Paral- lelisierung bei den unselbständig Erwerbenden sind all jene wirtschaftlichen Faktoren, die auch beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden können, schon in der Parallelisierung enthalten; die leidensbedingten Ein- schränkungen im engeren Sinne (medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit) sol- len konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt werden. Der bisherige leidensbe- dingte Abzug wird daher in einen (blossen) Teilzeitabzug umgewandelt (vgl. Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 50, S. 53 f.). 5.4.2. Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine Parallelisierung ihres Validen- einkommens vorzunehmen ist (vgl. E. 5.2.2. hiervor), sie in einer leidens- angepassten Tätigkeit mehr als 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Einschränkung ihres funktionellen Leistungsvermögens mit einem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil zureichend Rechnung getragen wird (vgl. E. 3.1. hiervor), ist ihr kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. 5.5. Bei der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 54'681.50) und Invalidenein- kommen (Fr. 55'713.90) ergibt sich keine Erwerbseinbusse, was einem In- validitätsgrad von 0 % entspricht. Damit erreicht die Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss geltende Erheblichkeitsgrenze von etwa 20 % (vgl. E. 2.2. hiervor) bei weitem nicht. Obgleich es sich bei dieser Grenze nicht um einen starren Wert handelt, kann bei einem Invaliditätsgrad von 0 % kein Anspruch auf Umschulung zuerkannt werden. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei bei ihr im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Grundsatz der Mindesterwerbseinbusse von "rund" 20 % abzuweichen, sei sie doch mit ihrem Alter von erst 25 Jahren eine junge Versicherte mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer. Bei den gemäss der Beschwerdegeg- nerin zumutbaren angepassten Tätigkeiten handle es sich offensichtlich um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als De- tailhandelsassistentin qualitativ nicht annähernd gleichwertig seien (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). - 11 - 6.2. 6.2.1. Von der Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten han- delt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2; 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). 6.2.2. Soweit die mit Jahrgang 1996 noch junge Beschwerdeführerin auf das Pflichtenheft (vgl. Arbeitszeugnis vom 27. Juni 2017; VB 25) und die "geis- tigen Anforderungen/Belastungen" (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 11. Oktober 2018; VB 21.1 S. 5) ihrer letzten, während eineinhalb Jahren ausgeübten Tätigkeit als Fachverkäuferin verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit, die den Anforderungen der von ihr absolvierten Berufs- lehre entspricht, und die mit dieser erlangten Handlungskompetenzen den für den Vergleich mit der beruflichen Situation nach Eintritt des Gesund- heitsschadens massgebenden Referenzpunkt darstellen. Das Berufsattest "Detailhandelsassistentin EBA", welches die Beschwerdeführerin erwerben konnte (vgl. VB 109 S. 1), setzt eine zweijährige Lehrzeit mit anschliessen- dem erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung voraus (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidge- nössischem Berufsattest [EBA] vom 18. Mai 2021 [Stand am 1. Januar 2022]; SR 412.101.220.02). Detailhandelsassistentinnen beraten, unter- stützen und bedienen gemäss Art. 1 lit. a-d der besagten Verordnung Kun- dinnen und Kunden in der lokalen Landessprache und in einer Fremdspra- che (Niveau A2) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Ka- nälen. Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkte- und Dienstleistungssortiment ihres Betriebes in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2), repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter An- leitung arbeiten. Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirt- schaftungsprozessen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen, und arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien. Im Gegensatz zur dreijährigen Ausbildung "Detailhandelsfachfrau EFZ" (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a-e [insb. lit. c sowie lit. d] der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfach- mann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 18. Mai 2021 [Stand am 1. Januar 2022]; SR 412.101.220.03) sind die Tätigkeiten einer "Detailhandelsassistentin EBA" mehrheitlich nicht selbständig, sondern - 12 - "unter Anleitung" auszuüben (vgl. auch Lehrzeugnis vom 4. August 2015 [blosse "Mithilfe" bei der Sicherstellung der Verkaufsbereitschaft und Wa- renpräsentation sowie "Unterstützung" beim Bestellwesen]; VB 26). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeiten im Detailhandel in qualitativer Hinsicht in entscheidwesentlicher Divergenz (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2. in fine) hö- herwertig sein sollten als etwa eine dem Zumutbarkeitsprofil einer ange- passten Tätigkeit ebenfalls entsprechende einfache Sachbearbeitung ohne entsprechendes Bürodiplom, allenfalls – unter Nutzung der von der Be- schwerdeführerin im Detailhandel erworbenen Kenntnisse – sogar im Be- reich des Onlinehandels (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4). Das ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Ein- kommen, welches sie für die angestammte Tätigkeit erzielte, in einer ihrem Leiden adaptierten Verweistätigkeit weiterhin erzielen könnte (vgl. E. 5.5. hiervor; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2 f.). Dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Wei- terbildung zur diplomierten Kauffrau VSH (vgl. VB 125 S. 2 ff.) begonnen und allenfalls zwischenzeitlich abgeschlossen hat (vgl. VB 130 S. 2), um damit möglicherweise ihrem schon immer bestehenden Wunsch nach einer Tätigkeit als Buchhalterin (vgl. VB 84 S. 2, VB 111 S. 2, S. 4) näherzukom- men, und sie nach Ausbildungsabschluss mit zunehmender Aktivitätsdauer voraussichtlich ein höheres Einkommen erzielen kann als in einer Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse, ändert – entgegen ihrer Ansicht – nichts daran, dass für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs der ermittelte Invaliditätsgrad massgebend ist. Dies gilt umso mehr, als nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Regel- beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) angenommen werden kann, der Gesundheitsschaden habe die berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin gestoppt. Ein Umschulungsanspruch unter Ausser- achtlassung der Erheblichkeitsgrenze von etwa 20 % ist folglich abzu- lehnen. 7. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG. Die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 24. März 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche - 13 - Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin - 14 - das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker