vom 20. August 2024) zu entschädigen. 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch über den 31. Oktober 2019 hinaus die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2019 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9-