5.3. Der Sachverhalt wurde durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen durch das Gericht erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 8). Die Kosten des hierzu eingeholten Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 15'000.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 ATSG für die entstandenen Reisekosten zur Begutachtung in der Höhe von Fr. 88.30 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers