jedoch jegliche aus der Beantwortung der Frage B 1. allenfalls resultierenden Unklarheiten aus. So führte er schlüssig und nachvollziehbar begründet zusammengefasst aus, dass die noch über den 31. Oktober 2019 hinaus persistierenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 23. August 2019 sind und der status quo sine vel ante am 31. Oktober 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen ist (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 11 ff.; E. 2.1. hiervor).