Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (vgl. E. 4.1.2. -7- hiervor), erfüllt das ‒ von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandete – Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2024 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor), weshalb darauf abzustellen ist.