Namentlich war gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 abzuklären, ob die über den 31. Oktober 2019 hinaus persistierenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 23. August 2019 zurückzuführen sind bzw. ob bezüglich der vorbestehenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden der status quo sine vel ante per 31. Oktober 2019 erreicht war. Dabei ist ferner auch zu beurteilen, ob das Sulcus-ulnaris-Syndrom im Zusammenhang mit der durch den Unfall entstandenen oder zumindest aktivierten Bursitis (und den