1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2019 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 per 31. Oktober 2019 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage im Verfahren VBE.2021.139 [VB] A57).