Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2020, der status quo sine sei am 31. Oktober 2019 erreicht gewesen, weshalb die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per diesem Datum eingestellt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 05.02.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.