1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 26. August 2019 am 23. August 2019 bei einer Drehung aus dem Stand mit dem rechten Armgelenk die Ecke einer Hausmauer streifte. In der Folge fanden am 3. März 2020 und am 5. Oktober 2020 Operationen am rechten Ellbogen statt. Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2020, der status quo sine sei am 31. Oktober 2019 erreicht gewesen, weshalb die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per diesem Datum eingestellt würden.