Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.150 / lf / bs Art. 132 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, gegnerin Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 26. August 2019 am 23. August 2019 bei einer Drehung aus dem Stand mit dem rechten Armgelenk die Ecke einer Hausmauer streifte. In der Folge fanden am 3. März 2020 und am 5. Oktober 2020 Operationen am rechten Ellbogen statt. Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2020, der status quo sine sei am 31. Oktober 2019 erreicht gewesen, weshalb die Leistun- gen aus der obligatorischen Unfallversicherung per diesem Datum einge- stellt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 05.02.2021 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auch nach dem 31.10.2019 zu erbringen. 3. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Das Versicherungsgericht wies mit Urteil VBE.2021.139 vom 22. Juli 2021 die Beschwerde ab. Das Bundesgericht hob in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil 8C_605/2021 vom 30. März 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 3. 3.1. Am 14. September 2022 fand vor dem Versicherungsgericht eine Beweis- verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. -3- 3.2. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 wurde PD Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, mit der orthopädischen Begutachtung des Beschwerde- führers beauftragt. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2024 wurde den Par- teien Gelegenheit gegeben, zum Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer teilte mit Ein- gabe vom 20. August 2024 den Verzicht auf das Einreichen einer Stellung- nahme mit und beantragte die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Reisespesen zur Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. August 2024 eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2019 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 per 31. Oktober 2019 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage im Verfahren VBE.2021.139 [VB] A57). 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen -4- der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Rückweisung der Sache an das Versicherungsgericht erfolgte, weil das Bundesgericht weitere sachverhaltliche Abklärungen für notwendig befand. Namentlich war gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 abzuklären, ob die über den 31. Oktober 2019 hinaus per- sistierenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden des Beschwerde- führers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 23. August 2019 zurückzuführen sind bzw. ob bezüglich der vorbestehenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden der status quo sine vel ante per 31. Oktober 2019 erreicht war. Dabei ist ferner auch zu beurteilen, ob das Sulcus-ulnaris-Syndrom im Zusammenhang mit der durch den Unfall entstandenen oder zumindest aktivierten Bursitis (und den dadurch notwendig gewordenen medizinischen Interventionen) steht. -5- 3.2. Im vom Versicherungsgericht eingeholten Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 wurde nachfolgende Diagnose gestellt (Gut- achten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 5): "Residueller Reizzustand Nervus ulnaris rechts bei - Status nach Dekompression und subkutaner Verlagerung Nervus ul- naris Ellbogen rechts am 5.10.2020 (C._____) mit Nachblutung und Revisionsoperation mit Hämatomausräumung am 08.10.2020 (Spital Zofingen) bei - Postoperativem, rein motorischem, demyelinisierendem Sulcus ulnaris Syndrom leichten bis mässigen Grades, Mc Go- wan Grad I (EM 03/2020) nach Bursektomie Ellbogen rechts am 03.03.2020 (Spital Zofingen) bei - Chronischer Bursitis olecrani nach traumatischer Hä- matobursa nach Ellbogenkontusion rechts am 23.08.2019" PD Dr. med. B._____ führte aus, die noch über den 31. Oktober 2019 hin- aus persistierenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 23. August 2019. In Zusammenschau der Anamnese, der Untersu- chungsbefunde und der Aktenlage habe sich die chronische Bursitis, wel- che über den 31. Oktober 2019 hinaus symptomatisch gewesen sei, mit grösster Wahrscheinlichkeit aus einer durch das Ereignis am 23. August 2019 entstandenen Hämatobursa entwickelt. Die Beschwerden und die da- raus resultierenden Eingriffe auch über den 31. Oktober 2019 hinaus seien durch die Bursitis olecrani erklärt (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 12). Das Ereignis vom 23. August 2019 habe zu einer eingebluteten Bursa olecrani (Hämatobursa) geführt, welche sich schliess- lich zur chronischen Bursitis entwickelt und zu einem zuvor nicht bestehen- den Zustand geführt habe. Das Sulcus ulnaris Syndrom sei nicht direkt als Folge des Anpralles am 23. August 2019 zu sehen, da die Symptome erst nach der Bursektomie am 3. März 2020 aufgetreten seien. Das Sulcus ul- naris Syndrom sei als Folge der Bursektomie zu interpretieren. Die Bursek- tomie sei aufgrund der chronischen Bursitis durchgeführt worden, welche gemäss der gutachterlichen Einschätzung Folge der Hämatobursa gewe- sen sei. Entsprechend sei der Grund, welcher zu den Operationen am 5. und 8. Oktober 2020 geführt habe, als indirekte Folge des Ereignisses am 23. August 2019 zu sehen (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 11). Der status quo sine vel ante sei am 31. Oktober 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 16). Am 31. Oktober 2019 sei von der weiteren Heilbehandlung mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Verbesserung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Die Indika- tion zu den Operationen ab dem 3. März 2020 sei offensichtlich gestellt worden, weil die konservative Therapie nicht erfolgreich und eine Besse- -6- rung mit der Operation zu erreichen gewesen sei. Es habe zudem über den 31. Oktober 2019 hinaus noch eine zumindest teilweise durch den Unfall vom 23. August 2019 bedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden, da die Bursitis habe operiert werden müssen und diese Opera- tion wiederum Folgeeingriffe nach sich gezogen habe (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 17). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwin- gende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). 4.2. Das von PD Dr. med. B._____ erstattete Gerichtsgutachten vom 11. Juni 2024 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 9 f., 24 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder (vgl. Gutach- ten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 3 ff.), beruht auf einer allseitigen fachärztlich orthopädischen Untersuchung (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 7 ff.) und PD Dr. med. B._____ setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnose eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Vorakten ausei- nander (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 11 ff.). Das Gutachten von PD Dr. med. B._____ ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit das Gutachten grundsätz- lich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wo- nach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (vgl. E. 4.1.2. -7- hiervor), erfüllt das ‒ von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandete – Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2024 die Anforderungen an eine beweis- kräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1. hiervor), weshalb da- rauf abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, die Antwort des Gutachters auf die Frage, ob die noch über den 31. Oktober 2019 hinaus geklagten rechtsseitigen Arm- und Handgelenksbeschwerden mit den objektivierba- ren Befunden medizinisch nachvollziehbar erklärt werden könne, impli- ziere, dass es noch einen weiteren Teil, also weitere medizinische Unter- suchungsbefunde gebe, die nicht durch die Operationen erklärbar seien. PD Dr. med. B._____ beschreibe allerdings nicht, welche medizinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar erklärt werden könnten. Die Klärung dieses Punktes sei für die Leistungspflicht zentral. Sie ersuche da- her um Präzisierung durch PD Dr. med. B._____ (vgl. Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 20. August 2024). Mit der eingehenden Beantwortung der Folgefragen (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 12 ff.) räumte PD Dr. med. B._____ jedoch jegliche aus der Beantwortung der Frage B 1. allenfalls re- sultierenden Unklarheiten aus. So führte er schlüssig und nachvollziehbar begründet zusammengefasst aus, dass die noch über den 31. Oktober 2019 hinaus persistierenden rechtsseitigen Arm- und Handbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Un- falls vom 23. August 2019 sind und der status quo sine vel ante am 31. Oktober 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erreicht gewesen ist (vgl. Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 11 ff.; E. 2.1. hiervor). Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren, vorliegend relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). 4.3. Gestützt auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2024 ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Un- fallkausalität der über den 31. Oktober 2019 hinaus persistierenden rechts- seitigen Arm- und Handbeschwerden zu Unrecht verneint hat (Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 S. 11 ff.). Demnach erweist sich die per 31. Oktober 2019 verfügte Leistungseinstellung als widerrecht- lich (vgl. E. 2.2. hiervor). -8- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 31. Oktober 2019 hinaus die entsprechen- den Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2019 zu erbringen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Sachverhalt wurde durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen durch das Gericht erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 8). Die Kosten des hierzu eingeholten Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 15'000.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 ATSG für die entstandenen Reisekosten zur Begutachtung in der Höhe von Fr. 88.30 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2024) zu entschädigen. 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auch über den 31. Oktober 2019 hinaus die entsprechenden Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2019 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten von PD Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 15'000.00 werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 sowie die Rei- sekosten in der Höhe von Fr. 88.30 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker