2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten