Nach dem Dargelegten erweisen sich die medizinischen Unterlagen, auf welchen der Abklärungsbericht vom 23. September 2021 beruht, als unvollständig, sodass diesem Bericht kein Beweiswert zukommt. Folglich ist die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) hat -6-